MaRisk: BaFin konsultierte am 26. Oktober 2020 die sechste Novelle
Nachfolgend möchten wir Sie auf die wesentlichen Punkte rechtsunverbindlich aufmerksam machen. Unser Fazit zu den konsultierten Neuerungen vorab: Wir sind uns sicher, dass Sie mit risklytics für die 6. Novelle der MaRisk bestens gerüstet sind!
Mit der neu konsultierten Novellierung werden insbesondere die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (Guidelines on management of non-performing and forborne exposures – NPL Guidelines) und die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (Guidelines on out-sourcing arrangements – Outsourcing Guidelines) sowie zum ICT Risk (Guidelines on ICT and Security Risk Management – ICT Guidelines) umgesetzt. Auf Grund der doppelten Proportionalität wird sich im Leasing- und Factoring Bereich auch bei diesen Neuerungen eine angemessene Verwaltungspraxis herausbilden.
Anpassungen der MaRisk werden insbesondere in den Abschnitten AT 4.2 und BTO 1.2 erforderlich und richten sich an sogenannte High-NPL-Institute (Institute mit einer Quote notleidender Kredite von 5% oder mehr). Diese haben eine Strategie für notleidende Risikopositionen zu entwickeln, um einen zeitlich festgelegten Abbau der notleidenden Risikopositionen über einen realistischen, aber hinreichend ambitionierten Zeithorizont anzustreben. In Risikoberichten ist eine gesonderte Darstellung von notleidenden Risikopositionen aufzunehmen.
Die konsultierten Anforderungen der anderen Abschnitte richten sich an alle Institute:
- Neu sind die für Kreditinstitute geltenden Anforderungen zu Forbearance. Forbearance umfasst jede Art von Zugeständnissen, die zugunsten von Kreditnehmern aufgrund sich abzeichnender oder bereits eingetretener finanzieller Schwierigkeiten gemacht werden. Transparente Forbearance-Prozesse sowie eine Forbearance-Richtlinie sind von Kreditinstituten zu entwickeln. Zusätzlich werden Anforderungen zur Erfassung notleidender Risikopositionen (z. B. in IT-Systemen), rechtzeitiger Erfassung von Wertminderungen und Abschreibungen und zur Bewertung von Sicherheiten aufgenommen und präzisiert.
- Abschnitt AT 9 “Auslagerung”: Anforderungen zur Risikoanalyse und zur Bestimmung der Wesentlichkeit, zur Ausgestaltung des Auslagerungsvertrages sowie zur Steuerung und Überwachung der Risiken von Auslagerungsvereinbarungen wurden ergänzt oder präzisiert. Jedes Institut, das Auslagerungen vornimmt, soll selbst einen Auslagerungsbeauftragten bestimmen und ein zentrales Auslagerungsmanagement einrichten. Es soll zudem auch die Möglichkeit eingeräumt werden, ein zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppen- bzw. Verbundebene einzurichten.
- Der Abschnitt AT 7.3 “Notfallmanagement“ wurde neu gefasst: Für alle im Rahmen einer durchzuführenden Auswirkungsanalyse identifizierten zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse sind Risikoanalysen durchzuführen. Im Notfallkonzept muss - auf Basis einer Übersicht aller Aktivitäten und Prozesse - dargestellt sein, welche Ersatzlösungen im Notfall zeitnah zur Verfügung stehen und wie eine Rückkehr zum Normalbetrieb verlaufen sollte.
- Weitere Ergänzungen und Präzisierungen erfolgen in den Bereichen operationelle Risiken (BTR 4: Begriff der Sammelschäden und bessere Definition des Anwendungsbereiches), Risikotragfähigkeit (AT 4.1: Anpassung der MaRisk-Regelungen an den überarbeiteten Leitfaden zur RTF bezüglich normativer und ökonomischer Perspektive) und Liquidität (Unterscheidung zwischen institutionellen Anlegern aus der Finanzbranche und anderen professionellen Anlegern).
- Für die BAIT von wesentlicher Bedeutung ist die Einführung des Begriffs “Informationsverbund” in AT 7.2 der MaRisk. Zu einem Informationsverbund gehören bspw. geschäftsrelevante Informationen, Geschäfts- und Unterstützungsprozesse, IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse sowie Netz- und Gebäudeinfrastrukturen. Weitere Ausführungen zum konsultierten Entwurf einer Novelle der BAIT finden Sie im nachfolgenden Abschnitt.
Den vollständigen Entwurf der konsultierten Novelle der MaRisk finden Sie auf der Website der BaFin:
BAIT: BaFin konsultierte Entwurf einer Novelle am 26. Oktober 2020
Die Anpassungen basieren im Wesentlichen auf den im November 2019 veröffentlichten EBA-Leitlinien für das Management von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Sicherheitsrisiken. Wir möchten Sie auf die wesentlichen Punkte rechtsunverbindlich aufmerksam machen:
Wie bereits erwähnt, wurde in AT 7.2 der MaRisk der Begriff des Informationsverbunds eingeführt, welcher für die BAIT von wesentlicher Bedeutung ist. Ziel der Ergänzungen und Aktualisierungen der BAIT ist es, den aktuellen Risiken der Institute im Zusammenhang mit Informationsverarbeitung gerecht zu werden - und damit den europäischen Anforderungen und Rahmenbedingungen. Ergänzt wurden insbesondere neue Kapitel zur operativen Informationssicherheit (setzt die Anforderungen des Informationssicherheitsmanagements um), zum IT-Notfallmanagement sowie zu den Kundenbeziehungen von Zahlungsdiensten (richtet sich jedoch eigens an Institute, die Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG erbringen).
Den vollständigen konsultierten Entwurf einer Novelle der BAIT finden Sie auf der Website der BaFin:
BAIT und MaRisk für Leasing- und Factoring Unternehmen
Für Sie als Leasing- und / oder Factoring Unternehmen sollte auch hier bei der (konsultierten) Novelle MaRisk und BAIT nochmals auf das Proportionalitätsprinzip bzw. die konkreten Anmerkungen zu BAIT aus dem 2. Protokoll Gesprächskreis Leasing- und Factoringinstitute, Seite 15 ff. vom 29.06.2020 verwiesen werden. Die Position der Aufsicht: “Gesonderte BAIT für Leasing- / Factoring-Institute sind nicht praktikabel. Es bleibt bei der Anwendbarkeit der - für alle Institute geltenden - BAIT auch für L/F-Institute. Allerdings sind im Rahmen des Proportionalitätsprinzips Erleichterungen für L/F-Institute möglich. Soweit gewünschte Erleichterungen zugestanden werden, können diese im Protokoll zum Gesprächskreis festgehalten werden”. Die entsprechenden Klarstellungen finden Sie auf den Seiten 15 ff. des o.g. Protokolls. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis: Eine konkrete rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt kann durch diesen Blogbeitrag nicht ersetzt werden. Bei den redaktionellen Inhalten handelt es sich in keinem Fall um Rechtsberatungsleistungen, sondern um einen persönlichen Kommentar des Autors. Verwendete Quellen: BaFin / Bundesbank